Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d#abs-1 (1) Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage (Maschinenzulage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d#abs-2 (2) Die Maschinenzulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr tätig sind, das durchgehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Grenzen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung) eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d#abs-3 (3) Die Maschinenzulage beträgt für Verwendungen auf Schiffen
| der Marine oder anderer Streitkräfte | 32,10 Euro, |
| sonstiger Eigner | 21,40 Euro. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23d#abs-4 (4) Die Maschinenzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23d EZulV →
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Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 23d geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 23d geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 23d aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23d geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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